Musikschulwerk intern - Prüfungsordnung

Inhalt:

 

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Die Tiroler Landesmusikschulen sind Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes BGBl. 244/1962 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBL. I Nr. 75/2001. Für sie gelten die Bestimmungen des Statutes der Tiroler Landesmusikschulen sowie des Lehrplanes für die Tiroler Landesmusikschulen, welcher sich grundsätzlich am gesamtösterreichischen Rahmenlehrplan zu orientieren hat.    

(2)
An Landesmusikschulen sind folgende Studienabschnitte vorzusehen:     

a) Elementarstufe (bis zum 8. Lebensjahr)

1. Die Elementarstufe gliedert sich in die Fächer musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung und frühinstrumentaler Unterricht.
2. Der frühinstrumentale Unterricht (bis zu zwei Jahre elementare Vorbereitungsklasse) kann auf dem jeweils gewählten Instrument erfolgen.

b) Leistungsstufen

1. Unterstufe
2. Mittelstufe
3. Oberstufe

(3)
Die Aufnahme der Schüler in die Elementarstufe einschließlich des frühinstrumentalen Unterrichtes nach Abs. 2 lit. a erfolgt ohne Eignungsfeststellung.     

(4)
Die direkte Aufnahme der Schüler in die einzelnen Leistungsstufen nach Abs. 2 lit. b erfolgt nach einer Eignungsfeststellung gemäß des § 17 des Statutes der Tiroler Landesmusikschulen.     

(5)
Jeder Musikschüler hat sich nach Absolvierung einer Leistungsstufe einer Übertrittsprüfung in die nächst höhere Leistungsstufe zu unterziehen. Der Übertritt in die Mittel- bzw. Oberstufe erfolgt durch das Ablegen einer Übertrittsprüfung, der Abschluss der Oberstufe durch Ablegung der Abschlussprüfung.     

(6)
Die Dauer der jeweiligen Studienabschnitte in Jahren richtet sich nach den instrumentenspezifischen Erfordernissen und ist im jeweiligen Fachteil des Lehrplanes für die Tiroler Landesmusikschulen festgelegt (im Regelfall je vier Jahre für Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe).

 

§2 Zulassung zu den Prüfungen

(1)
Die Anmeldung zu einer Übertrittsprüfung in die nächst höhere Leistungsstufe bzw. zur Abschlussprüfung hat innerhalb der vom Leiter einer Landesmusikschule festgesetzten Frist durch den Fachlehrer des jeweiligen Schülers zu erfolgen.

(2)
Der positive Abschluss des jeweils erforderlichen Ergänzungsfaches „Musikkunde“ ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen (instrumentalen bzw. gesanglichen) Prüfung.

 

§3 Prüfungskommission

(1)
Die Prüfungskommission besteht aus:

a) dem Vorsitzenden (Leiter der Landesmusikschule bzw. ein von ihm ernannter Vertreter),
b) einem Prüfer aus der Fachgruppe, ab der zweiten Übertrittsprüfung in jedem Fall aus einem Fachprüfer,
c) mindestens einem weiteren Lehrer der Musikschule und
d) dem Fachlehrer des Schülers.

(2)
Die Mitglieder der Prüfungskommission nach den lit. a, b, und c sind stimmberechtigt, der Fachlehrer hat beratende Funktion.     

(3)
Sofern gleichzeitig mit der Übertrittsprüfung bzw. Abschlussprüfung das Leistungsabzeichen des österreichischen Blasmusikverband es abgenommen werden soll, ist der Prüfung ein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen beizuziehen. Der Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen kann auch gleichzeitig Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission sein und wird vom Leiter der Landesmusikschule in Absprache mit dem Landesjugendreferenten des Blasmusikverbandes Tirol bestimmt.     

(4)
Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§4 Theorethische und praktische Prüfung

(1)
Die theoretische Prüfung erfolgt im Rahmen des Ergänzungsfaches „Musikkunde“.

(2)
Teile der praktischen Prüfung können auch im Rahmen eines Musikschulkonzertes in zeitlichem Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsinhalten (nach Möglichkeit am selben Prüfungstag) absolviert werden, wobei die Anwesenheit der Prüfungskommission nach § 3 erforderlich ist.

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§5 Prüfungsprotokoll

Für jeden Bewerber ist ein Prüfungsprotokoll anzulegen, welches im Archiv der Landesmusikschule für fünf Jahre nach Austritt des Schülers aus der Landesmusikschule zu archivieren ist.

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§6 Beurteilung der Prüfungen:

(1)
Die Beurteilung der Übertrittsprüfungen bzw. der Abschlussprüfung hat durch Benotung im Zeugnis zu erfolgen, welche sich nach den §§ 24 und 25 des Statutes der Tiroler Landesmusikschulen richtet. Im Zeugnis ist die Benotung der praktischen Prüfung und die Benotung der theoretischen Prüfung (Musikkunde) getrennt anzuführen.

(2)
Nach Ablegung einer Übertrittsprüfung von der Unter- in die Mittelstufe, von der Mittel- in die Oberstufe und nach Ablegung der Abschlussprüfung ist zusätzlich zum Zeugnis (Abs. 1) eine Prüfungsurkunde mit der Anführung eines Prädikates auszustellen.

(3)
Bei der Ermittlung des Prädikates ist die Note des Ergänzungsfaches „Musikkunde“ unter Berücksichtigung des in Abs. 4 angeführten Schlüssels in das Gesamtergebnis der Übertrittsprüfung einzurechnen.

(4)
Festlegung der Prädikate zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Übertrittsprüfungen (Urkunde):

theoretische Prüfung praktische Prüfung = Gesamtergebnis

sehr gut (1)
sehr gut
sehr gut
sehr gut
gut (2)
gut
gut
gut
befriedigend (3)
befriedigend
befriedigend
befriedigend
genügend (4)
genügend
genügend
genügend
sehr gut - genügend

sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
genügend (4)
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
sehr gut
gut
befriedigend
genügend
nicht genügend (5)

= ausgezeichneter Erfolg
= sehr guter Erfolg
= guter Erfolg
= mit Erfolg
= ausgezeichneter Erfolg
= sehr guter Erfolg
= guter Erfolg
= mit Erfolg
= sehr guter Erfolg
= sehr guter Erfolg
= guter Erfolg
= mit Erfolg
= sehr guter Erfolg
= guter Erfolg
= guter Erfolg
= mit Erfolg
= nicht bestanden

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§7 Prüfung in zwei Leistungsstufen bzw. in zwei Fächern

(1)
Das Ablegen einer Prüfung auf einem Instrument in zwei Leistungsstufen an einem Prüfungstermin ist nicht zulässig.

(2)
Die Prüfung auf zwei Instrumenten mit verschiedener Prüfungsliteratur darf an einem Prüfungstermin abgelegt werden. Dies ist auch in zwei verschiedenen Leistungsstufen möglich.

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§8 Schlussbestimmungen

Die Prüfungsordnung der Tiroler Landesmusikschulen tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Bildung/Musikschulwerk


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